Von der Ausgleichungspflicht sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Unentgeltlich sind sämtliche Zuwendungen, die zum Zuwendungszeitpunkt ganz (Schenkung) oder zumindest teilweise (gemischte Schenkung) ohne Gegenleistung erfolgt sind (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 626 N 15). 34 Der Pachtzins für die landwirtschaftlichen Grundstücke BR.________ wurde auf dieses Konto überwiesen und an die