Eine später der Ausgleichung unterworfene Zuwendung muss vom zukünftigen Erblasser und aus dessen Vermögen erfolgen. Der Ausgleichung gemäss Art. 626 ZGB unterliegen zudem nur Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Zuwendungen von Todes wegen unterliegen dem Teilungs- und Herabsetzungsrecht. Eine spezielle Ausgleichung für Zuwendungen von Todes wegen kommt zur Ausgleichung, wenn der Erblasser versehentlich ungleiche Teile angeordnet hat (BURCKHARDT BERTOSSA, Erbrecht-Praxiskommentar, Basel 2007, Art. 626 N 13 f.).