Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 ZGB). Unter den „Schulden des Erblassers“ sind grundsätzlich und primär diejenigen Schulden zu verstehen, die bereits durch den Erblasser begründet wurden. Nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre besteht die gesetzliche Solidarhaftung nicht nur für die vom Erblasser ererbten Schulden, sondern darüber hinaus auch für die Erbgangsschulden, die in direktem Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers und der Abwicklung und Liquidation der Erbengemeinschaft stehen, obwohl es sich nicht um Schulden des Erblassers, sondern um solche der Erben handelt.