Gegenstand der Erbengemeinschaft bilden sämtliche vom Erblasser hinterlassenen Aktiven, soweit sie nicht als höchstpersönliche Rechte mit dem Tod des Erblassers untergegangen sind, also sämtliche Sachen, Immaterialgüterrechte, Forderungen und übrigen Rechte. Darüber hinaus besteht die Erbengemeinschaft auch für allfällige Wertveränderungen bis zur Teilung, den Vermögenszuwachs sowie für sämtliche Surrogate, also Vermögensgegenstände, die aus Mitteln Kantonsgericht KG Seite 85 von 114