• Enkel L.________ die Liegenschaft Art. bububu des Grundbuches der Gemeinde Q.________ zu Alleineigentum zum Übernahmewert von Fr. 541'050.- zugewiesen werde und er die darauf lastenden Hypothekarschulden zu übernehmen habe. Diese Eigentumsübergänge sind bereits im Grundbuch eingetragen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vermächtnisse sind im Berufungsverfahren weder grundsätzlich noch hinsichtlich ihres Anrechnungswertes bestritten; für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat folgendes festgehalten: