Der Erblasser hat seine drei Enkel J.________, K.________ und L.________ je mit einem Vermächtnis bedacht (Testament, Ziff. 4.4, 4.6, 4.7). Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Umfanges, des Inhaltes und des Zustandes der Vermächtnisobjekte ist die „Eröffnung des Erbganges", d.h. der Moment des Todes des Erblassers und nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). An den Sitzungen vom 5. April 2005 und 17. Juni 2006 schlossen die Parteien bezüglich den Vermächtnissen eine Teilvereinbarung (act. 113, 223); sie einigten sich, dass