Sodann verfügte der Erblasser, dass das Umlaufvermögen und die Wertschriften nach der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Tilgung sämtlicher mit seinem Ableben verbundenen Kosten vollumfänglich seiner Ehegattin zugewiesen werden sollen (Ziff. 4.12 der letztwilligen Verfügung). Zum Zeitpunkt des Erbgangs belief sich das Umlaufvermögen auf CHF 183‘852.10, die Hälfte dieses Betrags wurde G.________ im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesen. Folglich erhält sie die andere Hälfte des Vermögens, d.h. ebenfalls CHF 91‘926.05 aufgrund der testamentarischen Zuweisung. Dazu kommen Wertschriften im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (E. I, 1.1.3).