ff) G.________ sel. resp. deren Erbengemeinschaft hat aus Güterrecht einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft F.________ von CHF 341‘926.05 (E.II, 1.3). Der Erblasser hat seiner Ehegattin in der letztwilligen Verfügung die Liegenschaft Art. ababab GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 481‘900.- (inklusive des damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteils an der Anmerkungsparzelle Art. bwbwbw GB Q.________) zu Alleineigentum zugewiesen. Der Erblasser bestimmte, seiner Ehefrau solle nach Abzug der Hypothekarschulden ein Wert von netto CHF 131'900.- angerechnet werden (Ziff. 4.5 der letztwilligen Verfügung); die Hypothek betrug und beträgt CHF 350‘000.-.