Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 E. 3.2.3). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der Wille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (PETER BREITSCHMID, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die Kantonsgericht KG Seite 83 von 114 Ausgleichung sind dispositiver Natur. Aus diesen Gründen ist vorliegend auf den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert abzustellen, denn die Berufungskläger haben im Gegensatz zu den Berufungsbeklagten vom Erblasser Zuwendungen erhalten, welche ihren Pflichtteil bei weitem übersteigen.