B.________ hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.- erhalten, welches aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 50‘000.-, zu berücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese Darlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung an die Erbengemeinschaft unterliegt. Während der Pflichtteil des Berufungsbeklagten CHF 593‘451.10 beträgt, hat er durch das Testament und die Erbvorbezüge insgesamt CHF 1‘473‘010.- erhalten, der den Pflichtteil übersteigende Betrag beläuft sich somit auf CHF 879‘558.90.