A.________ erhält daher durch Zuweisungen im Testament (CHF 800‘000.00 + 84‘578.00 – CHF 529‘000.00), insgesamt CHF 355‘578.-. Aufgrund ihrer Investitionen, die sie in das Bauernhaus getätigt hat, hat die Berufungsklägerin A.________ eine Forderung gegen die Erbengemeinschaft von CHF 323'144.00, obwohl diese Investitionen vom Erblasser eigentlich bereits beim Anrechnungswert berücksichtigt wurden. Der Zivilappellationshof ist jedoch an die Dispositionsmaxime gebunden und aufgrund der gleichlautenden Anträge der Parteien ist diese Forderung von CHF 323'144.- somit zu berücksichtigen.