Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Berufungsbeklagten E.________ Vermögenswerte von CHF 352‘000.- aus einem Erbvorbezug und den Zuweisungen anzurechnen sind. Sein Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich verletzt. Er hat somit einen Herabsetzungsanspruch gegenüber seinen Miterben von CHF 241‘451.10. Die Herabsetzungsklage von E.________ wird daher in diesem Umfang gutgeheissen.