Der Verkehrswert der zugewiesenen Liegenschaft Art. rrr GB Q.________ beträgt gemäss der Expertise Conca CHF 360‘000.-, wobei der Berufungsbeklagte E.________ noch die darauf lastenden Hypothekarschulden von CHF 310‘000.- übernehmen muss, was einen Anrechnungswert von CHF 50‘000.- ergibt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf den Betrag von CHF 600‘000.- als Anrechnungswert abgestellt, denn der Verkehrswert beträgt nur CHF 360‘000.-. Der vom Erblasser festgesetzte höhere Anrechnungswert ist nicht zu berücksichtigen, denn er würde zu einer Pflichtteilsverletzung führen.