Das Erbrecht, 3. Teilband: Die Ausgleichung, Art. 626-632 ZGB, 2004, Art. 630 N 8 ff.). Mit dem vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert, welcher unter dem Verkehrswert liegt, wollte er die Erbin begünstigen, was vorbehältlich einer Pflichtteilsverletzung zulässig ist. Folglich ist auf den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert abzustellen. D.________ wurde mit total CHF 714‘000.00 bedacht. Ihr Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich nicht verletzt. Sie hat somit keinen Herabsetzungsanspruch gegenüber ihren Miterben. Ihre Herabsetzungsklage ist abzuweisen.