aa) D.________ wird in der letztwilligen Verfügung gemäss Ziff. 4.1326 (siehe oben) mit den erbvorbezugsweise übernommen Aktien der AV.________ AG (1/2 von 17 Aktien) im Wert von CHF 945'076.85 bedacht; der Erblasser setzte deren Anrechnungswert auf CHF 714‘000.- fest. Der Erblasser kann im Rahmen der verfügbaren Quote Anordnungen über den Anrechnungswert treffen. Legt der Erblasser den Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest, ist eine davon abweichende Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003 vom 7. Mai 2003 E. 3.2.2).