Die frei verfügbare Quote des Erblassers, mithin 3/8 seines gesamten Nachlasses von CHF 7‘912‘681.10, beträgt somit CHF 2‘967‘255.41. c) Verletzung von Pflichtteilen Anders als die Vorinstanz berücksichtigt der Zivilappellationshof die im Rahmen der Liquidation der AV.________ AG zugeteilten und in Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten Aktien im Umfang von CHF 1‘667'782.50 als Erbvorbezug (vgl. E. 3/c/ff/ccc).