Kenntnis der blossen Tatsache der Pflichtteilsverletzung genügt, der pflichtteilsberechtigte Erbe braucht von der Nachlasshöhe nur eine ungefähre Kenntnis zu haben. Die grundsätzlich nicht verwirkbare Herabsetzungseinrede kann aber jederzeit geltend gemacht werden, so beispielsweise im anschliessenden Teilungsprozess (Art. 533 Abs. 3 ZGB) (CAROLINE B. MEYER, Die Rechtsstellung des teilweise oder vollständig übergangenen Pflichtteilserben, BJM 2008, S. 177). Kantonsgericht KG Seite 80 von 114