Gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. Kenntnis der blossen Tatsache der Pflichtteilsverletzung genügt, der pflichtteilsberechtigte Erbe braucht von der Nachlasshöhe nur eine ungefähre Kenntnis zu haben.