Ein vollständig oder teilweise übergangener Pflichtteilsberechtigter kann die Herabsetzungsklage sodann allein oder als Eventualbegehren geltend machen. Die angefochtene Verfügung wird durch richterliches Urteil mit Wirkung auf die Eröffnung des Erbgangs hin so abgeändert, dass der Pflichtteil des Klägers vollständig wiederhergestellt wird.