Dabei erfolgt die Herabsetzung für mehrere eingesetzte Erben grundsätzlich im gleichen Verhältnis, falls aus der Verfügung kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Wenn der Begünstigte selbst auch pflichtteilsberechtigt ist, ist der seinen Pflichtteil übersteigende Teil herabsetzbar. Bei einer Mehrheit von herabsetzbaren Verfügungen trifft die Herabsetzung zunächst die jüngere vor der älteren Zuwendung, bei Gleichzeitigkeit wird proportional herabgesetzt.