Klagebefugt sind grundsätzlich die Pflichtteilserben bzw. -berechtigten, sofern diese ihren Pflichtteil nicht dem Wert nach bereits erhalten haben, etwa durch Zuwendungen unter Lebenden auf Anrechnung auf ihren Erbteil oder durch Vermächtnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann wiederum von der Person, die von der entsprechenden Verfügung von Todes wegen profitiert, die Herabsetzung ihrer Erbeinsetzung verlangen, und zwar um die zur Herstellung seines vollständigen Pflichtteils notwendige Quote. Dabei erfolgt die Herabsetzung für mehrere eingesetzte Erben grundsätzlich im gleichen Verhältnis, falls aus der Verfügung kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.