Mit Herabsetzungsklage kann jeder in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen, sofern er den Wert seines Pflichtteils nicht ungeschmälert oder nicht unbelastet zu Eigentum erhalten hat. Angefochten werden können Verfügungen von Todes wegen oder lebzeitige Zuwendungen. Klagebefugt sind grundsätzlich die Pflichtteilserben bzw. -berechtigten, sofern diese ihren Pflichtteil nicht dem Wert nach bereits erhalten haben, etwa durch Zuwendungen unter Lebenden auf Anrechnung auf ihren Erbteil oder durch Vermächtnis.