Im Grundsatz ist das Pflichtteilsrecht zulasten des Erblassers zwingendes Recht. Abgesehen von einer durchsetzbaren Enterbung und der Ausnahmesituation der Erbunwürdigkeit hat ein Pflichtteilserbe Anspruch auf seinen Pflichtteil als freies Erbe, das er auch seinen eigenen Erben weitervererben kann. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich seine geschützte Quote aber nicht aufdrängen lassen, er kann auf seinen geschützten Pflichtteil verzichten.