Hinterlässt der Ehegatte neben dem Ehegatten Nachkommen, so beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten die Hälfte der Erbschaft. Davon ist wiederum die Hälfte pflichtteilsgeschützt. Dem überlebenden Ehegatten steht also mindestens ein Viertel des Vermögens zu, das nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Nachlassvermögen verbleibt. Die andere Hälfte der Erbschaft ist der gesetzliche Erbteil der Nachkommen. Hiervon sind drei Viertel pflichtteilsgeschützt, somit drei Achtel des Nachlasses. Die verfügbare Quote beträgt somit ebenfalls drei Achtel.