aa) Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Für die Berechnung der Pflichtteile sind die vom Erblasser festgelegten Anrechnungswerte massgebend. Kantonsgericht KG Seite 79 von 114 Überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 471 Ziff. 1 und 3 ZGB beträgt der Pflichtteil für einen Nachkommen drei Viertel und für den überlebenden Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.