- für das landwirtschaftliche Heimwesen in Q.________ wird, unter Berücksichtigung der bereits durch meine Tochter A.________ getätigten Investitionen in Höhe von ca. Fr. 400'000.–, ein Anrechnungswert von Fr. 800'000.– (achthundert-tausend Franken), abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschuld von Fr. 230'000.–, demnach ein Nettoübernahmewert von Fr. 670'000.– festgelegt; sollte sich die Hypothekarschuld in der Zwischenzeit aufgrund der neuen, durch den kürzlichen Brandfall notwendigen Investitionen, welche nicht durch die kant. Gebäudeversicherung getragen werden, verändern, ist zur Berechnung des Nettoübernahmewertes die effektive Hypothekarverpflichtung zu berücksichtigen.