Ebenso ist unbestritten, dass ihr aus den, den Kindern A.________, B.________ und C.________, gewährten Darlehen von insgesamt CHF 500‘000.- die Hälfte, mithin CHF 250‘000.-, zusteht (Urteil der Vorinstanz, Ziff. 3.3, S. 19). c) Es gilt festzuhalten, dass die Ehefrau bezüglich der Villa AF.________ keine güterrechtliche Forderung geltend gemacht hat (Urteil der Vorinstanz, Ziff. 4.2, S. 19). Somit steht G.________ ein Anspruch aus Güterrecht im Umfang von CHF 341‘926.05 (CHF 91’926.05 + CHF 250‘000.-) zu. Güterrechtlicher Anspruch G.________ CHF 341‘926.05