Ich stelle fest, dass meine Ehegattin, Frau G.________ aus Güterrecht einen Anspruch auf die Hälfte unserer, beider Errungenschaften besitzt, demnach 1/2 von CHF 600'000.-- = CHF 300'000.--. …“ b) Im Berufungsverfahren unbestritten ist, dass aufgrund des Inventars des Friedensgerichts der Erblasser und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Erblassers über Barschaften von CHF 183’852.10 verfügten und daher der Ehefrau des Erblassers aus güterrechtlicher Hinsicht die Hälfte dieses Betrages, d.h. CHF 91’926.05, zusteht (Urteil der Vorinstanz, Ziff. 3.2.3, S. 18). 25 unbestritten Kantonsgericht KG Seite 73 von 114