a) Die Ehegatten F.________ und G.________ sel. standen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Ein Ehevertrag liegt nicht vor. Wie unter E. 2e dargelegt, regelte das Testament unter Ziff. 4.12 die güterrechtlichen Ansprüche von G.________ sel., im vorliegenden Verfahren hat sie auf die Geltendmachung weitergehender güterrechtlicher Forderungen verzichtet. Somit gelten die im Testament des Erblassers bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemachten Ausführungen (act. 2/2, Ziff. 4.12 und 4.13): 4.12 Umlaufvermögen, Wertschriften, Zuweisung an Ehegattin, Frau G.________: