Bei Uneinigkeit steht es den Erben frei, beim Gericht eine Teilungsklage einzureichen. Das Gericht hat hier innerhalb des Rahmens der Rechtsbegehren zu entscheiden. Je nachdem verurteilt es die beklagten Erben nur auf Einlassung in die durch die Erben vorzunehmende Teilung (Art. 604 ZGB), oder es entscheidet auch über materiellrechtliche Teilungsfragen, inklusive Herabsetzung, Ausgleichung und Grösse der Erbteile. Bei entsprechend lautenden Rechtsbegehren nimmt das Kantonsgericht KG Seite 68 von 114