Das ZGB geht davon aus, dass die Teilung in erster Linie Sache der Erben ist (Art. 607 ZGB). Sind sie sich über die Zuweisung der Aktiven und die Überbindung der Passiven einig, so kommt grundsätzlich die Teilung ihrem übereinstimmenden Willen entsprechend zum verbindlichen Abschluss (Art. 634 ZGB). Selbst der Erblasser vermag nicht durch Teilungsregeln den Erben, die übereinstimmend anderer Meinung sind, seinen Willen aufzuzwingen.