Das Zuweisungsrecht an Einzelgrundstücken entspricht einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Aus einem Zuweisungsbegehren ergeht notwendigerweise, dass eine gegenteilige testamentarische Bestimmung keine Gültigkeit beanspruchen kann. Ein separates Rechtsbegehren auf Ungültigerklärung ist nicht notwendig. Eine gegenteilige Auffassung würde auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen. II. Erbteilung Das ZGB regelt einerseits das Verfahren, das bei der Teilung zu beachten ist, und stellt andererseits Grundsätze auf, nach welchen die Auseinandersetzung und die Zuweisung der Vermögenswerte an die einzelnen Erben zu erfolgen hat.