Erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006 erhielten sie sichere Kenntnis davon, dass kein Gewerbe vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bestand erst mit Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids am 19. April 2006 sichere Kenntnis über die Rechtsnatur der Grundstücke. Folglich ist das Zuweisungsbegehren rechtzeitig erfolgt. Es genügt auch den formellen Anforderungen. Die Berufungsbeklagten hat ihren Zuweisungsanspruch damit begründet, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfülle. Das Zuweisungsrecht an Einzelgrundstücken entspricht einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers.