AGBGBB unterliegt die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, nämlich der ausschliesslichen Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr. Folglich hatten die Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt gestützt auf die Auffassung des Bauernverbands keine sichere Kenntnis darüber, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Gerade aus diesem Grund haben sie im April 2005 das Begehren gestellt, das Verfahren sei zu sistieren, bis im Feststellungsverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006 erhielten sie sichere Kenntnis davon, dass kein Gewerbe vorliegt.