Die Gewerbebeurteilung vom 17. April 2003 gab den Berufungsbeklagten Aufschluss darüber, dass es sich bei den in der Erbmasse befindlichen Grundstücke nach Auffassung des Bauernverbands nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelte. Diese Gewerbebeurteilung entspricht nicht einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB. Gestützt auf Art. 90 BGBB i.V.m. Art. 4 AGBGBB unterliegt die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, nämlich der ausschliesslichen Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr.