Die Behörde für Grundstückverkehr wies das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 ab, und hielt insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von Art. 8 BGBB fehlten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom III. Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. September 2005 gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass alle Voraussetzungen nach Art. 8 BGBB erfüllt seien, folglich sei das landwirtschaftliche Gewerbe mittlerweile untergegangen, weshalb auf die Parzellen Art. mmm, nnn, ppp und ooo die Bestimmungen über landwirtschaftliche Grundstücke Anwendung finden würden. Dieses Urteil wurde vom