Am 11. Februar 2003 gaben die Berufungsbeklagten beim schweizerischen Bauernverband eine Gewerbebeurteilung in Auftrag (act. 112/101). Gemäss Gewerbebeurteilung vom 17. April 2003 ist die landwirtschaftliche Liegenschaft BR.________ in Q.________ infolge der parzellenweisen Verpachtung als landwirtschaftliches Grundstück und nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren. Die Behörde für Grundstückverkehr wies das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 ab, und hielt insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von Art. 8 BGBB fehlten.