Die Verfügung von Todes wegen wurde am 14. März 2000 eröffnet. Die Anfechtung des Testaments erfolgte mit Klageantwort resp. Widerklage vom 15. Januar 2001. Die Ungültigkeitsklage wurde mit Urteilsunfähigkeit sowie Willensmängeln begründet, die Widerrechtlichkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des BGBB wurde jedoch nicht geltend gemacht. Mit Urteil vom 1. Juli 2002 wurde die Ungültigkeitsklage abgewiesen. Die dagegen eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. März 2004 abgewiesen und dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 16. September 2004 bestätigt.