Falls der Erblasser eine zwingende gesetzliche Zuweisungsordnung verletzt hat, wird dadurch die entsprechende letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Ein daraus benachteiligter Erbe oder Vermächtnisnehmer muss innert Jahresfrist bei blosser Verletzung der Zuweisungsordnung die Ungültigkeitsklage und bei gleichzeitiger Missachtung des Pflichtteils auch die Herabsetzungsklage gegen diese letztwillige Verfügung oder gegen den Erbvertrag anstrengen, ansonsten diese unzulässige Disposition des Erblassers trotzdem gültig wird (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 174).