521 Abs. 1 ZGB hat. Erst die zuverlässige Kenntnis sowohl des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen als auch der Ungültigkeit dieser Verfügung vermag den Fristenlauf auszulösen. Diese Kenntnis muss „réelle et précise“ (BGE 91 II 327 E. 4) sein und dem Kläger insbesondere ermöglichen, die Prozesschancen zu beurteilen und eine Klage einzureichen, welche möglichen Erfolg erwarten lässt. Einer absoluten Gewissheit bedarf es jedoch nicht (BGE 113 II 270 E. 3a). Eine blosse Vermutung oder ein blosser Verdacht reichen nicht aus (BGE 113 II 270 E. 3a; PraxKomm Erbrecht-DANIEL ABT, Art. 521 N 8).