dd) Es wäre zu klären gewesen, ob die Berufungsbeklagte ihren Anspruch auf Zuweisung der sich in der Erbmasse befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke frist- und formgerecht geltend gemacht hat. Gemäss Art. 521 ZGB verjährt die Ungültigkeitsklage mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, wann der Kläger Kenntnis im Sinne von Art. 521 Abs. 1 ZGB hat.