nach Art. 13 BGBB auch verlangen können, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen hätte. Aus diesen Gründen wäre ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 21 BGBB zu bejahen gewesen wäre, wenn sie den Beweis dafür, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke in BP.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGGB bilden, erbracht hätte.