Die Berufungsbeklagte war von 1977 bis 2008 mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Betriebs in BP.________, seit sieben Jahren ist sie nun Alleineigentümerin. Ihre Rechtstellung als gemeinschaftliche Eigentümerin ist zweifellos von dauerhafter Natur. Falls ihr Ehemann als Miteigentümer ausgeschieden wäre, hätte sie den Betrieb gestützt auf Art. 36 BGBB zu Alleineigentum übernehmen können. Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein Miteigentumsanteil aufgrund des Ehevertrages vollumfänglich zugefallen. Die Zuweisung hätte sie Kantonsgericht KG Seite 66 von 114