Sie wären gezwungen, die Eigentumsverhältnisse am gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb entsprechend zu regeln, denn nur der Ehegatte, welcher gedenkt, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einen Zuweisungsanspruch geltend machen zu wollen, müsste als Alleineigentümer des Betriebs ins Grundbuch eingetragen werden. Dadurch würde die Stellung des anderen Ehegatten entsprechend geschwächt, was mit Sicherheit nicht dem Zweck des BGBB entspricht. Wie bereits erwähnt, dient der Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück der Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe bzw. der Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe.