Die Auffassung, nur Alleineigentum begründe einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB, hätte zur Folge, dass sich Ehegatten bereits im Zeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken darüber machen müssten, welcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsrecht geltend machen könnte. Sie wären gezwungen, die Eigentumsverhältnisse am gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb entsprechend zu regeln, denn nur der Ehegatte, welcher gedenkt, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einen Zuweisungsanspruch geltend machen zu wollen, müsste als Alleineigentümer des Betriebs ins Grundbuch eingetragen werden.