36 BGBB erlaubt, bei Auflösung des Güterstandes zu entscheiden, ob er Alleineigentümer des Betriebs werden will. Gestützt auf die Botschaft ist davon auszugehen, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, den dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehenden Ehegatten, welche im Verlaufe der Ehe mit Errungenschaft gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom Zuweisungsanspruch an den in der Erbschaft liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke auszuschliessen, nur weil sie Miteigentümer sind. Die Auffassung, nur Alleineigentum begründe einen Zuweisungsanspruch nach Art.