Der diesem Bundesgerichtsentscheid zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Berufungsbeklagte und ihr Ehegatte unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht der Gütergemeinschaft, so dass kein Gesamthandverhältnis, sondern Miteigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt. Ausserdem hat die Berufungsbeklagte keiner ehevertraglichen Regelung zugestimmt, welche es dem Ehemann in Abweichung von Art. 36 BGBB erlaubt, bei Auflösung des Güterstandes zu entscheiden, ob er Alleineigentümer des Betriebs werden will.