36 BGBB verlangen können. Das Bundesgericht hielt fest, dass gemeinschaftliches Eigentum von zwei Personen mit gleichen Anteilen für die Ausübung des Zugrechts nicht genüge, wenn der die Integralzuweisung beanspruchende Gesamteigentümer im Falle der Auflösung des dem Gesamteigentum zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sein Gesamteigentum verliere (BGE 134 III 433 E. 2.4.3.3).