Soweit ersichtlich befasste sich das Bundesgericht noch nie mit dem Zuweisungsanspruch eines Miteigentümers. Bezüglich eines Gesamthandverhältnisses hat es diesen Zuweisungsanspruch verneint, denn der Ehegatte der ansprechenden Erbin hätte gemäss Ehevertrag bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs in Abänderung von Art. 36 BGBB verlangen können.