Die gleiche Aussage trifft auf ein Miteigentumsverhältnis zu. Beides jedoch nur, wenn der ansprechende Erbe im Endeffekt aus dem Gemeinschaftsverhältnis vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann. In den meisten Fällen wird die Begründung gemeinschaftlichen Eigentums genügen, ohne dass zusätzliche Regelungen notwendig würden (BENNO STUDER, a.a.O., Art. 21 N 20). Der Zuweisungsanspruch bezweckt die Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe, es handelt sich um ein sozialpolitisches Ziel. Im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen Kantonsgericht KG Seite 65 von 114